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AGB

Allgemeine Geschäftsbedingungen

SIPIZ AG

akkreditierte Zertifizierungs-, Prüf- und Inspektionsstelle

Auf Grundlage Notified Body Nr. 2667, SIPIZ AG.

SIPIZ AG, Ringstrasse 15, CH-4600 Olten Tel. +41 62 287 40 06, www.sipiz.ch

1. Geltungsbereich

Die vorliegenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen (nachfolgend „AGB“) gelten für sämtliche von der Zertifizierungsstelle der SIPIZ AG (nachfolgend „Dienstleisterin“) erbrachten Leistungen im Bereich der Zertifizierung und Inspektion. Ausdrücklich ausgenommen vom Geltungsbereich dieser AGB sind die Tätigkeiten des Brandlabors der SIPIZ AG.

2. Vertragsschluss und -abänderung

Jede Änderung und Ergänzung der Vereinbarung über die Zertifizierung und Inspektion von Bauprodukten (nachfolgend „Vertrag“) – einschliesslich einer Abweichung von diesen AGB – bedarf zu ihrer Rechtsverbindlichkeit der Schriftform.

3. Rechte und Pflichten der Dienstleisterin

Die Leistungen der Dienstleisterin erfolgen objektiv und unparteiisch. Sie übernimmt keinerlei Garantie dafür, dass Inspektionsbefunde ein positives Ergebnis zeitigen. Zertifizierungen bei ungenügenden Voraussetzungen sind ausgeschlossen. Die Dienstleisterin lehnt jegliche Haftung für hieraus resultierende Folgeschäden ab. Dies gilt insbesondere auch dann, wenn ein positives Arbeitsergebnis der Dienstleisterin Voraussetzung für eine behördliche Genehmigung ist. Dementsprechend ist die Entschädigung der Dienstleisterin auch bei einem negativen Arbeitsergebnis geschuldet.

Die Dienstleisterin kann fachbezogene Weisungen der Auftraggeberin nur dann befolgen, wenn hier-durch ihre Neutralität und Objektivität nicht beeinträchtigt wird.

Die Haftung der Dienstleisterin wird, soweit gesetzlich zulässig, wegbedungen. Für Ansprüche aus Personen- und Sachschäden besteht eine dem Risiko angemessene Haftpflichtversicherung.


4. Rechte und Pflichten der Auftraggeberin

4.1 Mitwirkungspflicht der Auftraggeberin

Die Auftraggeberin hat die zur Erfüllung des Vertrages erforderlichen Unterlagen in der geforderten Form zeitgerecht und frei Haus zur Verfügung zu stellen und alle geforderten Auskünfte zu erteilen.

Sind zur Erbringung von Leistungen der Dienstleisterin Begehungen und Überprüfungen vor Ort erforderlich, so ist die Auftraggeberin verpflichtet, auf eigene Kosten und auf eigene Gefahr an der Befundaufnahme oder der Überprüfung mitzuwirken.

Soweit zur Vertragserfüllung Überprüfungen bzw. Überwachungen bei der Auftraggeberin oder mit dieser assoziierten Personen/Unternehmen vorzunehmen sind, hat die Auftraggeberin ungehinderten Zugang zu den entsprechenden Objekten bzw. zu dem zu überprüfenden Bauteil zu ermöglichen. Insbesondere hat die Auftraggeberin alle notwendigen Vorkehrungen zum Schutz fremder Rechte zu treffen.

Für die Vertragserfüllung erforderliche behördliche Genehmigungen oder Einwilligungen Dritter hat die Auftraggeberin auf ihre Kosten einzuholen und vor der Auftragserfüllung auszuweisen.


4.2 Qualitätsmanagement der Auftraggeberin

Die Auftraggeberin hat sämtliche Reklamationen und hierzu erstellte Aufzeichnungen aufzubewahren. Diese Aufzeichnungen sind der Dienstleisterin auf Anfrage zur Verfügung zu stellen.

5    Immaterialgüterrechte

Die Urheberrechte an bestehenden und allenfalls im Rahmen des Auftrags entstandenen Programmen, Rechenmodellen etc. der Auftraggeberin verbleiben in jedem Fall bei dieser.


Die Auftraggeberin darf die von der Dienstleisterin zur Verfügung gestellten Zertifizierungsdokumente Dritten nur integral, also ohne Auslassungen und einschliesslich sämtlicher bezugnehmender Beilagen, zur Verfügung stellen.

Solange die Auftraggeberin nicht alle Vorgaben, die die Grundlage der Zertifizierung bilden, erfüllt, hat sie die Verwendung aller Werbematerialien, die einen Bezug zur Zertifizierung enthalten, einzustellen. Solange die Auftraggeberin zertifiziert ist und alle hieraus fliessenden Anforderungen erfüllt, steht ihr im Übrigen ein umfassendes Nutzungsrecht an den Zertifizierungsdokumenten zu.

Es ist der Auftraggeberin jedoch nicht gestattet, Marken – insbesondere das Zertifizierungs-Logo der Dienstleisterin – ohne deren vorgängige Erlaubnis zu verwenden. Die Dienstleisterin behält sich bei einem Verstoss gegen diese Vorschriften sämtliche rechtlichen Schritte vor.


6. Datenschutz

Die Auftraggeberin nimmt zur Kenntnis, dass die Dienstleisterin aufgrund ihrer Akkreditierung verpflichtet ist, hersteller- und produktbezogene Daten auf ihrer Homepage zu veröffentlichen. Diese Pflicht umfasst insbesondere die nachfolgend genannten Daten:

  • Firma (Name) der Auftraggeberin
  • Adresse der Auftraggeberin
  • Produktbezeichnung
  • Zertifikatsnummer
  • Herstellwerk mit Adresse
  • Erstausstellung
  • Letzte Änderung
  • Status der Zertifikats
  • Allfälliger Lizenzgeber
  • Bezugsnorm
  • Allfällige weitere, normativ geforderte Angaben

7. Geheimhaltung

Die Parteien verpflichten sich, Geschäfts- und Betriebsgeheimnisse der jeweils anderen Partei, die ihnen im Rahmen der Vertragsabwicklung zur Kenntnis gelangen, vertraulich zu behandeln und Vertragsdokumente nicht an Dritte weiterzugeben. Diese Geheimhaltungspflicht dauert über die Erfüllung oder die Aufhebung (aus gleich welchem Grund) des Vertrages fort.

Die Dienstleisterin ist gegenüber von ihr beauftragten Dritten, Akkreditierungsstellen und Lizenzgeber nicht geheimhaltungspflichtig. Die Dienstleisterin ist zudem von der Geheimhaltungspflicht befreit, wenn und insoweit öffentliche Interessen gefährdet sind oder sie aufgrund von Vorschriften des Bundes oder der Kantone zur Information verpflichtet ist. Dies betrifft insbesondere die Meldepflicht gemäss Art. 29 der Bauprodukteverordnung.

Beide Parteien sind von der Geheimhaltungspflicht befreit, wenn und insoweit die jeweils andere Partei sie selbst betreffende Informationen bereits veröffentlicht hat.


8. Kündigung

Der Vertrag kann in Übereinstimmung mit den gesetzlichen Bestimmungen jederzeit gekündigt werden. Die Kündigung kann Schadenersatzforderungen der Gegenpartei mit sich ziehen.

Gerät die Auftraggeberin mit der Zahlung einer Rechnung trotz schriftlicher Mahnung in Verzug, ist die Dienstleisterin berechtigt, den Vertrag und alle damit verbundenen Vereinbarungen fristlos zu kündigen, wodurch die betroffenen Bescheinigungen der Leistungsbeständigkeit ihre Gültigkeit verlieren.


9. Kosten

Massgeblich sind die im Vertrag vereinbarten Kosten. Subsidiär ist die Gebührenordnung Q.B.RL.11 der Dienstleisterin anwendbar.

10. Verrechnungsverbot

Die Auftraggeberin verzichtet auf das Recht zur Verrechnung im Sinne von Art. 126 OR.

11. Reklamationen

11.1 Der Auftraggeberin

Der Auftraggeberin steht die Möglichkeit offen, generelle Kritik an der Dienstleisterin, deren Personal, Prozessen oder sonstigen mit ihr assoziierten Umständen in der Form einer Reklamation an deren Qualitätsmanagementstelle der Dienstleisterin zu richten. Die Dienstleisterin prüft alle Reklamationen gewissenhaft und leitet daraus, soweit tunlich, Möglichkeiten zur Optimierung ab. Der Auftraggeberin steht kein Anrecht auf eine Mitteilung des Ergebnisses der Abklärung zu.

12. Einsprachen

Ist die Auftraggeberin mit einem konkreten Entscheid in Sachen Zertifizierung oder Inspektion der Dienstleisterin nicht einverstanden, so kann diese sich innert einer Frist von 30 Tagen seit Erhalt des Entscheids Einsprache hiergegen erheben. Auffassungsunterschiede von Abrechnungsmodalitäten wer-den nicht als Einsprüche im Sinne dieser Bestimmung behandelt. Die Einsprache ist schriftlich und be-gründet an die Dienstleisterin zu richten. Die Dienstleisterin bestätigt den Erhalt der Einsprache und teilt der Auftraggeberin gleichzeitig mit, ob sie sich als zuständig erachtet oder nicht.

Der nicht involvierte Mitarbeiter der Zertifizierungsstelle ist für das Ersuchen der Auftraggeberin zuständig. Er reevaluiert (erneute Bewertung) den Entscheid der Zertifizierungsstelle und leitet hieraus konkrete (Änderung des Zertifizierungsentscheids) und/oder generelle (Qualitätssicherung für zukünftige Zertifizierungen) Massnahmen ab. Seinen Entscheid – soweit er konkrete Massnahmen betrifft – teilt er der Auftraggeberin mit.


13. Erfüllungsort, Gerichtsstand, Rechtswahl

Die Parteien vereinbaren die ausschliessliche Anwendbarkeit schweizerischen Rechts unter Ausschluss des Wiener Kaufrechts.

Gerichtsstand ist Olten.