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Auslieferung von Aussentüren ab 1. November 2019

Auslieferung von Aussentüren ab 1. November 2019

Ab dem 1. November 2019 müssen sich Türenhersteller und Türenunternehmer auf eine Veränderung einstellen. Grund dafür ist die sogenannte Leistungserklärung, die der Hersteller für die von ihm produzierten Türen abgeben muss. Betroffen sind Aussentüren (EN 14351-1-1) sowie Aussentüren mit Feuer-und Rauchschutzeigenschaften (EN 16034).

Wie funktioniert die Leistungserklärung? Gesetzlich ist geregelt, dass die betroffenen Türen ab 1. Novembernur dann auf den Markt gebracht werden dürfen, wenn ihre Eigenschaften bekannt sind. Der Türhersteller muss also ausweisen, welche Merkmale die Produkte haben. Oder anders gesagt: Er muss erklären, was seine Tür leisten kann.Die Nachweise dafür erhält der Türhersteller von anerkannten Prüflaboren. Sie bewerten die Leistung der Türen.

Für sicherheitsrelevante Merkmale wie Feuerwiderstand, Rauchdichtheit und die Fähigkeit zur Freigabe von Fluchttüren muss der Hersteller zusätzlich den Nachweis erbringen, dassseine Produktion die deklarierten Leistungen der Türen dauerhaft erfüllt. Dafür muss er eine Produktionskontrolle einführen und überwachen lassen. Die Überwachung der Produktion und eine Bescheinigung der Leistungsbeständigkeit wird von einer notifizierten Zertifizierungsstelle (in der Schweiz normalerweise die Firma SIPIZ AG) durchgeführt. Der übliche Ablauf ab dem 1. November 2019 sieht so aus: Türenhersteller liefern das fertige Produkt, Türe und Rahmen. Dazu kommt neben dauerhafter Kennzeichnung, Montage-, Wartungs-und Bedienungsanleitung auch die Leistungserklärung. Die Montagefirma montiert die Türe nach Anleitung und reicht die Leistungserklärung und die Wartungs-und Bedienungsanleitung an den Bauherrn weiter.Abweichungen von diesem Verfahren gibt es, wenn ein Türunternehmer von einem Hersteller nur Teile der kompletten Türe bezieht, um sie selbst fertig zu stellen. Wer ist dann für die Leistungserklärung zuständig?

Möglichkeit 1: Der Hersteller. In diesem Fall sorgt der Hersteller dafür, dass der Türunternehmer die Türe genau nach seinen detaillierten Vorgaben fertigt.

Möglichkeit 2: Der Türunternehmer. In diesem Fall erwirbt der Türunternehmer vom Hersteller (dem Systeminhaber) die Rechte, die Türe selber herzustellen. Beabsichtigt der Türunternehmer auch sicherheitsrelevante Merkmale zu erklären, muss auch er eine Produktionskontrolle einführen und überwachen lassen und die Leistungsbeständigkeit von einer notifizierten Zertifizierungsstelle bescheinigen lassen.

Fragen oder Unsicherheiten? SIPIZ AG und die Fachverbände beraten Sie gerne über Möglichkeiten und Vorgehensweise.

Quelle: www.tueren.ch

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